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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Vertragsabschluss

1 . 1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder der Annahme der Leistung zu diesen Geschäftsbedingungen zustande.

1 . 2 Unsere sämtlichen Erklärungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformregelung kann nur schriftlich erfolgen.

2. Preise, Zahlungen

2.1 Für die Berechnung unserer Leistungen wird unsere am Tag der Auftragserteilung gültige Preisliste zugrunde gelegt; die Preise gelten für Lieferungen ab Werk zuzüglich gesetzlicher MwSt und bei Gerätemieten zzgl. Versicherungspauschale in Höhe von 8,5 % des Mietpreises. Bei Arbeiten größeren Umfangs gelten folgende Zahlungsweisen: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Beginn der Postproduktion und 1/3 bei Abnahme durch den Aufraggeber.

2.2 Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind unsere Rechnungen sofort bei Erhalt fällig. Sie sind an uns in bar oder durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten zu bezahlen. Barzahlung gilt mit Aushändigung, andere Zahlungen gelten mit Eingang oder Gutschrift als bewirkt.

2.3 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.

3. Liefertermine, Versand

3.1 Fristen und Termine vom Produzenten sind stets voraussichtliche Zeitangaben, keine Fixtermine und unverbindlich. Wir sind bemüht, die uns gesetzten Fristen einzuhalten. Dies setzt aber voraus, daß der Auftraggeber seinerseits die vertraglich geschuldeten Vorleistungen erbringt.

3.2 Bei Lieferverzögerungen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen durch Ausfall von Produktionsanlagen, Streik und Aussperrung o.ä. kann der Auftraggeber nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei endgültiger Unmöglichkeit oder bei Unvermögen zur Lieferung aus den vorstehenden Gründen werden wir von den Leistungsverpflichtungen frei.

4. Rechte zur Nutzung

4.1 Die Nutzungsrechte für die in Auftrag gegeben, fertige Produktion werden ausschließlich dem Auftraggeber, nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Auftragssumme, übertragen. Dies betrifft jedoch nicht das Nutzungsrecht an Kamerakassetten und sonstigen belichteten oder aufgezeichneten Materialien. Die Auswertung und Nutzung von Ideen, textlichen und grafischen Arbeiten, Werken der Fotografie, Filmen usw. sind auf Zweck und Dauer des Auftrages beschränkt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede andere und weitere Nutzung, zum Beispiel die Verwendung von Ideen im Ausland, der Einsatz der Produktionen in anderen Verwendungszusammenhängen (wie z.B. Internet, CD-ROM usw.) ist zusätzlich zu vereinbaren und zu verrechnen. Die SnapShot Film- und Fernsehproduktion hat das Recht, die fertige Produktion oder Teile daraus zu Demonstrationszwecken einzusetzen.

5. Haftung, Versicherung

5.1 Bei von uns schuldhaft verursachtem Verlust, Beschädigung oder Löschen des zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich unsere Haftung nach unserer Wahl auf Wiederherstellung oder Ersatz des Rohmaterials in gleicher Menge.

5.2 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit, auch derjenige von Erfüllungsgehilfen, ist ausgeschlossen. Gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist die Haftung auch für grobes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

5.3 In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten und in vergleichbaren Fällen haften wir nicht.

5.4 Übergebene Gegenstände und Materialien werden von uns grundsätzlich nicht versichert. Für ausreichenden Versicherungsschutz hat der Auftraggeber zu sorgen.

6. Versendung, Verpackung

6.1 Lieferung und Rücklieferung an den Auftraggeber oder dessen Order erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

6.2 Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

7. Mängelbeseitigung, Farbbestimmung, Gewährleistung

7 . 1 Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Erhalt der Ware und unter gleichzeitiger Übersendung derselben zu Prüfungszwecken zu erheben.

7.2 Qualitätsanforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung und Helligkeitsschwankungen, begründen keinen Gewährleistungsanspruch.

7.3 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich nach unserer Wahl auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Mängelbeseitigungsarbeiten an dem gelieferten und bearbeiteten Material vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Sämtliche von uns gelieferten Bild- und Tonträger bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber zustehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt die Verarbeitung bzw. Umbildung für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei anteiliger Verarbeitung oder Umbildung mit von uns gelieferten Materialien steht uns das Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Wertverhältnis unserer Materialien zu den Drittmaterialien zu. Die neue Sache gilt dann als Vorbehaltsware gemäß diesen Bestimmungen.

8.2 Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber ermächtigt, die Eigentumsvorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Die sich hieraus ergebenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an und ermächtigen den Auftraggeber bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen.

9. Rechte Dritter

9.1 Mit der Auftragserteilung versichert der Auftraggeber, daß durch das Bearbeiten des von ihm übergebenen Materials Rechte Dritter, insbesondere "GEMA-Rechte", nicht berührt werden. Von Ansprüchen Dritter stellt er uns frei.

10. Bearbeitungsbestimmungen

10.1 Vorbereitungsarbeiten und Vorgespräche werden nach Zeitaufwand berechnet. Die infolge Filmüberprüfungen, Diagnosen und Kostenvoranschlägen entstandenen Aufwendungen werden zuzüglich Versandspesen und MWSt. in Rechnung gestellt, wenn kein weiterer Produktionsauftrag erteilt wird.

11. Aufbewahrung

11.1 Auf die Dauer der jeweiligen Bearbeitungsaufträge werden uns übergebene Materialienunentgeltlich, längstens während 6 Monaten, aufbewahrt.Es bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, sofern wir Materialien länger als 6 Monate aufbewahren sollen. Sämtliche uns zur Aufbewahrung übergebenen Materialien werden ohne Überprüfung in dem Zustand übernommen, den sie bei der Übergabe haben.

11.2 Wir sind befugt, aber nicht verpflichtet, das in Verwahrung genommene Material dem Inhaber einer vom Auftraggeber ausgestellten Empfangsbescheinigung ohne Prüfung der Legitimation schuldbefreiend herauszugeben oder die Aushändigung von einem gesonderten Nachweis der Berechtigung abhängig zu machen.

12. Mietbedingungen


12.1 Die Mietgebühren für die Überlassung der Geräte samt Zubehör bestimmen sich nach unserer bei Vertragsschluß gültigen Preisliste, wenn keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Die dort ausgewiesenen Gerätesätze sind verbindlich, auch wenn nicht sämtliches Zubehör in Anspruch genommen wird.

12.2 Die Mietzeit rechnet ab unserer Anzeige der Bereitstellung der Geräte zur Abholung bei uns, spätestens jedoch ab Versendung oder Auslieferung von unseren Geschäftsräumen. Sie dauert bis zur Wiederanlieferung in unsere Geschäftsräume, mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Für Verzögerungen von Auslieferungsterminen, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, übernehmen wir keine Haftung.

12.3 Der Mieter trägt die Transportkosten; ebenso die Transportgefahr, auch bei Zustellung durch unsere Hilfskräfte. Verpackungskosten trägt der Mieter, sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

12.4 Jede Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Jede vertragswidrige Überlassung an Dritte berechtigt zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Geräte unter gleichzeitiger Verpflichtung vollständiger Mietzinszahlung für die vereinbarte Mietdauer. Die Geltendmachung weiteren Schadens durch Ausfall unserer Geräte bleibt vorbehalten. Zum Schutze unseres Eigentums hat der Mieter unverzüglich Interventionsmaßnahmen auf seine Kosten zu ergreifen.

12.5 Der Mieter haftet während der Mietzeit für sämtliche Schäden an den gemieteten Geräten und dem Zubehör, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Unsere Geräte dürfen nur von fachkundigem Personal des Mieters eingesetzt werden. Bei Empfang unserer Geräte und des Zubehörs sind diese fachmännisch zu untersuchen. Die Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit offensichtliche Mängel nicht bei Empfangannahme unverzüglich ausdrücklich schriftlich gerügt werden. Unterlässt der Mieter die diesbezügliche Anzeige, kann er keine Ansprüche aus dem Zustand der Geräte und des Zubehörs herleiten.

12.6 Mit der Rücknahme der Geräte und des Zubehörs bestätigen wir nicht, dass diese mängelfrei übergeben wurden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Geräte eingehend zu überprüfen und etwaige Schäden in Rechnung zu stellen.

12.7 Unsere Haftung für Schäden, die durch den Gebrauch unserer Geräte samt Zubehör entstehen, ist ausgeschlossen, soweit uns der Mieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Störungen oder Geräteausfälle berechtigen nicht zur Mietzinsminderung.

12.8 Die überlassenen Geräte und das Zubehör sind nicht versichert. Wir können vor Abschluss des Mietvertrages verlangen, dass ausreichender Versicherungsschutz durch den Mieter für von uns überlassenes Gerät und Zubehör (Haftpflichtdeckung) nachgewiesen wird.

12.9 Der vereinbarte Mietzins ist ohne jeden Abzug innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei längerer Mietzeit sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen zu fordern. Bei Zahlungsverzug stellen wir Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung.

13. Arbeitszeit:

13.1 Die Tagesarbeitszeit entspricht 8 Stunden. Nach 8 Stunden wird für Mehrarbeit ein zeitanteiliger Überstundenzuschlag von 30% erhoben. An Sonn- und Feiertagen gilt ein Zuschlag von 50% auf Gagen und Überstunden.

14.Produktabnahme:

14.1 Nach Beendigung einer Produktion findet eine Abnahme durch den Auftraggeber statt.

15. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand

15.1 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt eine solche, die die Parteien bei Kenntnis des Mangels vereinbart hätten, um denselben wirtschaftlichen Erfolg zu bewirken.

15.2 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche zwischen uns und dem Auftraggeber ist Schwarzenfeld.

15.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zu Vollkaufleuten ist das Amtsgericht Nabburg.

©2010 SnapShot Film- und Fernsehproduktion